Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

Voraussetzungen:
►je 2 Halbjahresergebnisse im 1. und 2. Prüfungsfach in zweifacher Wertung

– zusammen mindestes 40 Punkte
– 3 Halbjahresergebnisse mit mindestens je 10 Punkten
►11 Halbjahresergebnisse in einfacher Wertung , darunter 2 Ergebnisse P3
– zusammen mindestens 55 Punkte
– mindestens 5 Halbjahresergebnisse vierstündiger und
höchstens 4 Halbjahresergebnisse zweistündiger Fächer
– 9 Halbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten

 

Einbringungsverpflichtungen:

– Deutsch (2)
eine Fremdsprache (2) 1)
– Geschichte oder anderes B-Fach, wenn Prüfungsfach (2)
– Mathematik (2)
eine Naturwissenschaft (2) 1)
 
1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen.

 

Weitere Bedingungen:

► sämtliche Halbjahresergebnisse in zwei zeitlich aufeinander folgenden Halbjahren
► in einem Fach nicht mehr als 2 Halbjahresergebnisse
► kein mit 00 Punkten bewertetes Halbjahresergebnis
► keine themengleichen Halbjahresergebnisse
► P3-Fach muss mit 2 Halbjahresergebnissen berücksichtigt werden

Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife

► erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder
► einjährig: geleitetes berufsbezogenes Praktikum oder
► einjährig: soziales/ökologisches Jahr, Wehr-/Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst

 

 

Zeugnis der Fachhochschulreife

Auf Antrag stellt die Schule ein Zeugnis der Fachhochschulreife aus, wenn der schulische und der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife nachgewiesen werden.

Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird von der Schule ausgestellt, welche die Bescheinigung für den schulischen Teil der Fachhochschulreife erteilt hat.

Als Durchschnittsnote wird im Zeugnis der Fachhochschulreife die Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife eingetragen.

Bei Schülerinnen und Schülern, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, endet mit Ableistung des einjährigen berufsbezogenen Praktikums gemäß § 1 Abs. 3 AVOGOBAK die Schulpflicht nach § 70 Abs. 6 Satz 2 NSchG.

 

Praktikum

Drei wesentliche Kriterien sind bei einem mindestens einjährigen Praktikum zu erfüllen:
  1. Es muss auf verschiedenen Arbeitsplätzen abgeleistet werden.
  2. Es muss einen umfassenden Überblick über betriebliche Abläufe vermitteln.
  3. Es muss einen umfassenden Überblick über Inhalte einer entsprechenden Berufsausbildung vermitteln.

Vor Beginn eines Praktikums wird die Schülerin oder der Schüler durch den/die Sek.II-Koordinator/-in über die Bedingungen zur Anerkennung eines berufsbezogenen Praktikums beraten. Außerdem legt die angehende Praktikantin oder der angehende Praktikant seiner Schule einen Praktikumsplan vor, der von den jeweiligen Praktikumsbetrieben oder -einrichtungen abgezeichnet ist und aus dem hervorgeht, wie die drei Kriterien des Praktikums erfüllt werden sollen.

Als Praktikumsbetriebe oder -einrichtungen eignen sich grundsätzlich solche, die selber Berufsausbildung betreiben oder die Möglichkeit dazu haben. Über weitere Praktikumsbedingungen, die von manchen Fachhochschulen verlangt werden, müssen sich die Schülerinnen und Schüler bei den von ihnen angestrebten Einrichtungen vorab erkundigen.

Das Praktikum kann in Niedersachsen, in anderen Bundesländern oder im Ausland abgeleistet werden. Praktika im Ausland sind ausdrücklich erwünscht.

  Praktikumsregelungen für Fachhochschulreife (Stand: April 2013)

  Vertragsmuster für ein Praktikum (Stand: April 2013)